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Zugang einer Kündigung bei Einwurf in den Hausbriefkasten

Zugang einer Kündigung bei Einwurf in den Hausbriefkasten

Bekanntermaßen stellt der Einwurf eines Schreibens in den Hausbriefkasten des Adressaten durch einen Zeugen die sicherste Zustellungsvariante unter Abwesenden dar. Deshalb werden Kündigungsschreiben an Arbeitnehmer häufig auf diese Weise zugestellt. Ob die Kündigung am Tag des Einwurfs oder erst am folgenden Tag als zugegangen gilt, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Nach bisheriger Rechtsprechung ist der Zugang noch am selben Tag bewirkt, wenn der Einwurf vor Abschluss der üblichen Postzustellzeiten erfolge, die allerdings stark variieren können. Das Abstellen auf die örtlichen Zeiten der Postzustellung wird in Rechtsprechung und Literatur immer wieder kritisiert. Insbesondere wird vorgebracht, eine übliche Zeit für die Postzustellung sei nicht mehr feststellbar, da die Deutsche Post AG und andere, private Anbieter von Postdienstleistungen zu unterschiedlichen Zeiten, auch am Nachmittag zustellten. So hat auch das LAG Baden-Württemberg – Kammern Freiburg – (14.12.2018 – 9 Sa 69/18) die Auffassung […]

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Kein Unterlassungsanspruch wegen Bezeichnung als „Fräulein“

Kein Unterlassungsanspruch wegen Bezeichnung als „Fräulein“

Die Mieterin einer Wohnung kann von ihren Vermietern nicht verlangen, in Aushängen im Hausflur nicht mehr mit der Anrede „Fräulein“ bezeichnet zu werden. Dies hat das AG Frankfurt a. M. (Az.: 29 C 1220/19) entschieden. Die Klägerin hatte seit 1984 eine Wohnung im Haus der Beklagten, einem 92- bzw. 89-jährigen Vermieterehepaar angemietet. Im Mietvertrag war sie mit der Bezeichnung „Frl.“ aufgeführt. Die 89-jährige Vermieterin hängte im Treppenhaus regelmäßig den Treppenhausputzplan – im Schwäbischen auch unter dem Begriff „Kehrwoche“ bekannt – aus. Auf diesem Putzplan war die Klägerin jeweils namentlich mit dem Zusatz „Fräulein“ oder „Frl.“ genannt. Mehrfachen Bitten der Mieterin, diesen Zusatz bei der öffentlichen Benennung ihrer Person zu unterlassen, kamen die Vermieter nicht nach. Die Klägerin erhob deshalb Unterlassungsklage. Diese blieb ohne Erfolg. Das AG Frankfurt konnte darin keine Ehrverletzung und keine Verletzung der Persönlichkeitsrechte der Klägerin erkennen. Zwar […]

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