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Kein Unterlassungsanspruch wegen Bezeichnung als „Fräulein“

Kein Unterlassungsanspruch wegen Bezeichnung als „Fräulein“

Die Mieterin einer Wohnung kann von ihren Vermietern nicht verlangen, in Aushängen im Hausflur nicht mehr mit der Anrede „Fräulein“ bezeichnet zu werden. Dies hat das AG Frankfurt a. M. (Az.: 29 C 1220/19) entschieden. Die Klägerin hatte seit 1984 eine Wohnung im Haus der Beklagten, einem 92- bzw. 89-jährigen Vermieterehepaar angemietet. Im Mietvertrag war sie mit der Bezeichnung „Frl.“ aufgeführt. Die 89-jährige Vermieterin hängte im Treppenhaus regelmäßig den Treppenhausputzplan – im Schwäbischen auch unter dem Begriff „Kehrwoche“ bekannt – aus. Auf diesem Putzplan war die Klägerin jeweils namentlich mit dem Zusatz „Fräulein“ oder „Frl.“ genannt. Mehrfachen Bitten der Mieterin, diesen Zusatz bei der öffentlichen Benennung ihrer Person zu unterlassen, kamen die Vermieter nicht nach. Die Klägerin erhob deshalb Unterlassungsklage. Diese blieb ohne Erfolg. Das AG Frankfurt konnte darin keine Ehrverletzung und keine Verletzung der Persönlichkeitsrechte der Klägerin erkennen. Zwar […]

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