Abberufung des Datenschutzbeauftragen – Vereinbarkeit mit Betriebsratsamt
Die Mitgliedschaft im Betriebsrat führt nicht dazu, dass eine Person für das Amt des Datenschutzbeauftragen als unzuverlässig anzusehen wäre. Dies gilt auch für den Vorsitzenden des Betriebsrats. Dies hat das Sächsische Landesarbeitsgericht (19.08.2019 – 9 Sa 268/18) entschieden und sich damit der Rechtsprechung des BAG angeschlossen. Der Kläger ist Betriebsratsvorsitzender der beklagten Arbeitgeberin und in dieser Funktion von seiner Tätigkeit freigestellt. Er ist außerdem stellvertretender Gesamtbetriebsratsvorsitzender. Er wurde von seiner Arbeitgeberin, einem in Sachsen ansässigen Unternehmen, sowie zwei weiteren konzernzugehörigen Gesellschaften in Thüringen zum Datenschutzbeauftragten bestellt mit dem Ziel, dadurch einen konzerneinheitlichen Datenschutzstandard zu erreichen. Mit Schreiben vom 24.11.2017 stellte der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Thüringen gegenüber der Muttergesellschaft der Beklagten fest, dass der Kläger aufgrund bestehender Interessenkollisionen nicht über die notwendige Zuverlässigkeit verfüge, die für die Bestellung eines Datenschutzbeauftragten notwendig sei. Der Kläger sei aus diesem Grund nicht […]